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Verdient ein Arbeitnehmer nicht mehr als 400 Euro im Monat, handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung.
Dies kann ein Arbeitsverhältnis oder es können auch mehrere sein.
Und diese Tätigkeit kann auch zusätzlich zu einer "normalen" Berufstätigkeit ausgeübt werden.
Maßgeblich ist allein, dass der Gesamtverdienst nicht mehr als 400 Euro beträgt.
Arbeitet ein Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung.
Beide Arten der Beschäftigung gelten als Minijob.
Zum 1. Juli 2006 wurden die Pauschalabgaben für geringfügig entlohnte gewerbliche Beschäftigungsverhältnisse von 25 auf 30 Prozent erhöht.
Damit wird der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von bisher 11 auf 13 Prozent und der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von bisher 12 auf 15 Prozent angehoben.
Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % bleibt unverändert.
Minijobs in Privathaushalten sind Tätigkeiten wie Kinderbetreuung, Einkaufen, Aufräumen, Abwaschen, Kochen, Putzen, Staubsaugen, Bügeln, Gartenpflege.
Hier übernehmen Minijobber haushaltsnahe Dienstleistungen, die normalerweise Familienmitglieder ausführen, die dies wegen Berufstätgikeit, Alter oder Krankheit nicht selbst können.
Für den privaten Arbeitgeber gelten geringere Pauschalbeiträge als bei gewerblichen Minijobs.
Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung beträgt 5 %.
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung beträgt ebenfalls 5 %, fällt aber nur an, wenn der Arbeitnehmer krankenversichert ist, was er normalerweise ist.
Hinzu kommen gegebenenfalls noch eine Pauschsteuer in Höhe von 2 %, wenn der Arbeitnehmer nicht die reguläre Besteuerung wünscht.
Schließlich muss auch noch die gesetzliche Unfallversicherung von 1,6 % bezahlt werden.
Das macht zusammen 13,7 %, die der private Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn aufwenden muss.
Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich keine Sozialabgaben oder Steuern zahlen.
Die Abgaben werden von der Minijob-Zentrale im Haushaltsscheckverfahren per Einzugsermächtigung vom Konto des privaten Arbeitgebers eingezogen.
Die Einkommensteuer des privaten Arbeitgebers ermäßigt sich bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahren um 10 Prozent der entstandenen Kosten (max. 510 Euro).
Beim Höchststeuersatz von derzeit 48,5 % können damit maximal 4,85 % Steuern gespart werden.
Bei einer Brutto-Belastung von 13,7 % ergibt sich daraus eine Netto-Belastung der privaten Arbeitgeber von mindestens 8,85 %.
Es fallen zudem noch Kosten an für die Lohnfortzahlung des Arbeitnehmers bei Krankheit, Urlaub, Feiertagen, Arztbesuch, eigener Hochzeit, schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen, Tod des Ehepartners, gerichtlichen Termine, etc.
Sie hängen vom Einzelfall ab und können z. B. weitere 10 % betragen und sind steuerlich nicht absetzbar.
Die Einzelheiten müssen spätestens einen Monat nach Beginn der Tätigkeit schriftlich niedergelegt sein.
Seit 1. April 2003 ist die Minijob-Zentrale die zentrale Servicestelle für alle Arbeitgeber und Minijobber. Das Verfahren macht die Minijobs für 1,8 Millionen Arbeitgeber und 5,8 Millionen Arbeitnehmer einfacher und schneller.
Mit dem Betrieb der Minijob-Zentrale ist die Knappschaft Bahn-See in Bochum beauftragt.
Diese ging am 1.10.2005 aus der Fusion der Bundesknappschaft in Essen mit weiteren Trägern der Sozialversicherung hervor.
Arbeitgeber in Unternehmen und Privathaushalten können sich hier in allen Fragen rund um Minijobs beraten lassen.
Seit 1. April 2003 ist die Minijob-Zentrale der zentrale Ansprechpartner für Meldungen, Beitragsnachweise und Beitragszahlungen.
Bislang mussten Arbeitgeber die Minijobs an die jeweiligen Finanzämter (700) und Krankenversicherungen (rund 350) ihrer Beschäftigten melden. Dieses komplizierte Verfahren wird nun durch eine zentrale Einzugsstelle, die Minijob-Zentrale der Knappschaft, vereinfacht und entbürokratisiert.
Hierzu wurden 4,1 Millionen Rentenkonten der bislang erfassten geringfügig Beschäftigten von den Rentenversicherungsträgern an die Minijob-Zentrale übertragen.
Die Arbeitgeber, die bereits geringfügig Beschäftigte angemeldet haben, mussten für die Umstellung nichts tun; ihnen gingen ein Kontrollauszug über die vorliegenden Meldungen zu.
Die Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn-See in Bochum nimmt die Beiträge, Beitragsnachweise und Meldungen entgegen, leitet die Beträge an die zuständigen Stellen weiter, prüft die Versicherungspflicht bzw. -freiheit, überwacht die Zahlungseingänge, bearbeitet Rückstandsfälle bis hin zu Insolvenzverfahren, zieht die einheitliche Pauschsteuer ein und führt die Lohnfortzahlungsversicherung durch.
Auch beantwortet sie Kontrollanfragen von Jobcentern, Sozialämtern und Arbeitsgemeinschaften die Leistungen nach Hartz IV zahlen.
So erreichen Sie die Minijobzentrale:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, KdöR
Pieperstraße 14-28
44781 Bochum
Tel. 0234/304 - 0
Fax 0234/304 - 53050
Internet: http://www.minijob-zentrale.de
e-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
Hotline: 0 18 01 / 200 504 (zum Ortstarif)
montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr
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